Zu einem Infoabend unter dem Motto „Arbeitsrecht – vom Bewerbungsgespräch bis zur Kündigung – ausgewählte aktuelle Fragestellungen und Rechtsprechung“ luden die Katholische Arbeitnehmer-Bewegung (KAB) und Kolpingfamilie Penzberg in den Barbara-Saal im Pfarrzentrum Christkönig ein. Als Referenten konnten die beiden katholischen Verbände diesmal den Penzberger Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeits- und Sozialversicherungsrecht, Martin Janner, gewinnen.
Bei diesem vierten gemeinsamen Infoabend („Patientenverfügung“ im Jahr 2013, „Pflegeversicherung“ im Jahr 2014 und „Rente“ im Jahr 2015) ging es unter anderem um die Anbahnung eines Arbeitsverhältnisses, den Abschluss eines Arbeitsvertrags, den Inhalt eines Arbeitsvertrags, die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses und die Abgrenzung und Rechtsfolgen bezüglich abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit.
Rund 118 Millionen Menschen, die in Europa wohnen, leben in Armut. Viele können von ihrer Hände Arbeit nicht leben. Den Lohn, den sie verdienen, reicht hinten und vorne nicht aus, um ein gutes Leben zu führen.
Viele stellen sich die Frage, was ist Gerechtigkeit:
- Wir leben in einem demokratischen Rechtsstaat.
- In Deutschland gilt für die größeren Betriebe ein Mitbestimmungsrecht der Arbeitnehmer.
- Die Arbeitgeber und Gewerkschaften handeln zusammen Tarifverträge aus.
- Immer öfters spielt beim Arbeitsrecht auch das Europarecht eine wichtige Rolle.
- Jeder einzelne hat die Möglichkeit, gegen Ungerechtigkeit vorzugehen.
Bereits 1957 wurde, auf Druck der Franzosen, auf europäischer Ebene festgelegt, dass Frauen keinen niedrigeren Lohn bekommen dürfen als Männer. „Entgeltgleichheit gibt es bis heute auch nicht in Deutschland“, so Martin Janner. Frauen bekommen, bei gleicher Qualifikation immer noch einen 21 Prozent niedrigeren Lohn als Männer.
Was die Bezahlung betrifft, dürfen Teilzeitbeschäftigte nicht gegenüber Vollzeitbeschäftigten benachteiligt werden. „Aushilfen haben wie Vollzeitbeschäftigte“, so Janner, „einen Anspruch auf einen bezahlten Urlaub und auf Fortzahlung des Lohnes bei Arbeitsunfähigkeit.“ Verweigert der Arbeitgeber hier die Fortzahlung der Arbeitsvergütung, sollten auch Aushilfen unbedingt dagegen rechtlich vorgehen. Bevor man einen Rechtsanwalt einschaltet, sollte man mit seinem Chef sprechen.

„Nur ca. 55 Prozent der Arbeitnehmer in Deutschland haben“, so der Vorsitzende der Leitungsteams der KAB Penzberg, Michael Schmatz, „aus einem Arbeits- oder Tarifvertrag heraus, einen Anspruch auf Weihnachtsgeld.“ Gewährt ein Arbeitgeber dreimal hintereinander ein Weihnachtsgeld, so muss diese Vergütung auch im vierten Jahr vom Arbeitgeber bezahlt werden. Hier spricht man von einer sogenannten „betrieblichen Übung“. Die „betriebliche Übung“ kann nur mit einem Änderungsvertrag, der zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geschlossen wird, wieder beseitigt werden.
Bei der Ausschreibung von Stellen darf niemand nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes weder innerhalb noch außerhalb des Betriebes aus Gründen des Geschlechts, der Religion oder der Weltanschauung, der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität benachteiligt werden. Kommt es hier zu einem Verstoß, kann ein Arbeitgeber schadenersatzpflichtig werden.
Kommt es nach einer Bewerbung zu einem Vorstellungsgespräch, dürfen Arbeitgeber bestimmte Fragen gestellt werden und andere wieder sind tabu. Ein Arbeitgeber darf eine Frau nicht fragen, ob sie schwanger ist. Was anders ist es, wenn das Arbeitsverhältnis selbst nicht länger wäre, als der Mutterschutz, dann geht die Frage in Ordnung. Die Frage, ob jemand Gewerkschaftsmitglied ist, muss vom Arbeitnehmer beim Vorstellungsgespräch nicht beantwortet werden. Ehrlich muss der Bewerber sein, wenn der Chef nach bereits gegebenen Pfändungen fragt. Der Umfang der konkreten Pfändung kann in einem Betrieb zu einem erheblichen Arbeitszeitaufwand führen.
Für den Abschluss eines Arbeitsvertrages gibt es keine bestimmte Form. „Er kann“, so Martin Janner, „mündlich oder schriftlich abgeschlossen werden.“ Nur für den befristeten Arbeitsvertrag gilt eine Ausnahme. Die Vereinbarung, dass hier ein Beschäftigungsverhältnis befristet wird, muss schriftlich zwischen dem Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart werden. Bei Arbeitsverträgen sollte man darauf achten, dass die genaue Tätigkeit und das Aufgabengebiet genau festgelegt wird. Formulierungen wie, „des Weiteren behält sich der Arbeitgeber vor, den Arbeitnehmer auch an anderen Standorten der Firma im In- und Ausland vorübergehend oder auf Dauer einzusetzen“, gehen gar nicht. Wenn vorgesehen ist, dass jemand auch andere Arbeiten erledigen muss, müssen diese Tätigkeiten und der Arbeitsort genau beschrieben werden.
Bild & Text: Michael Schmatz